Satzung
Satzung des Jagdgebrauchshundeverein Eichsfeld gemäß Beschluß der Hauptversammlung vom 24.10.2000
zuletzt geändert It. Mitgliederversammlung vom 05.03.2011
1. Der Verein
Der Verein führt den Namen „Jagdgebrauchshundeverein Eichsfeld“. Ei hat seinen Sitz in 37339 Worbis, Hausener Weg 85 und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Worbis unter Nr. VR414 eingetragen.
2.Zweck des Vereins
Der Jagdgebrauchshundeverein Eichsfeld ist der Zusammenschluß waidgerechter Jäger in der Kenntnis, dass eine waidgerechte Jagdausübung ohne brauchbaren Jagdhund aus jagdethischen Gründen nicht möglich ist. Er ist in dieser Zielseizung,sich einig mit dem Jagdgebrauchshundeverband e.V. (JGHV), dessen Mitglied er seit August 2001 ist, und dem deutschen Jagdschutzverband e.V. (DJV), der Dachorganisation aller Landesjagdverbände.
Der Jagdgebrauchshundeverein Eichsfeld anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung, Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung des Jagdgebrauchshundeverbandes.
Der Verein sucht sein Ziel zu erreichen durch Belehrung seiner Mitglieder in Vorträgen und Lehrgängen zur Ausbildung von Hundeführern. Vorallem ausgerichtet werden Zucht- und Leistungsprüfungen nach den Prüfungsordnungen des Jagdgebrauchshundeverbandes.
Auf diese Weise unterstützt er die Jagdgebrauchshundezuchtvereine bei der Erfüllung Ihrer Aufgabe, die am besten veranlagten Hunde für die Zucht bereitzustellen.
Der Jagdgebrauchshundeverein Eichsfeld mit Sitz in 37339 Worbis verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungszwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Mitgliedschaft
In dem Verein können Jäger und Nichtjäger aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins bejahen und bereit sind, zur Zielerreichung einen durch die Hauptversammlung festgesetzten Betrag zu zahlen.
Mitglieder unterwerfen sich der Disziplinar- und Verbandsrichterordnung des JGHV.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Von den Mitgliedern sind jährliche Beiträge zu entrichten.
Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Mitglieder, die nach dem 01.07. eines Jahres eintreten, zahlen für das Jahr des Eintrittes den/halben Jahresbetrag.
4. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich bis zum 01.10. eines Jahres zu erklären.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn:
– der Beitrag trotz Mahnung nicht gezahlt wird.
– das Mitglied den Zielsetzungen des Vereins, des JGHV oder des DJV vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwiderhandelt.
– das Mitglied, Verbandsrichter, Vorstandsmitglieder oder Prüfungsleiter beleidigt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
5. Organe des Vereins
Die Hauptversammlung.
Der Vorstand.
6. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
– 1. Vorsitzender
– 2. Vorsitzender
– Schatzmeister
– Schriftführer
– Obmann für das Prüfungswesen
Der 2. Vorsitzende führt die Geschäftsstelle. Der Schatzmeister übernimmt auch die Funktion des Schriftführers.
7. Hauptversammlung
Die Hauptversammlung findet alljährlich auf Einberufung des 1.Vorsitzenden statt.
Sie soll spätestens im Monat April stattfinden.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl in einer Hauptversammlung im Amt.
-Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im Vereinsnachrichtenheft, im Internet unter www.jgv-eichsfeld.de und/oder durch separates Einladungsschreiben.
Dringlichkeitsanträge können durch einfache Stimmenmehrheit in der Hauptversammlung festgelegt bzw. anerkannt und bearbeitet werden.
Die Hauptversammlung beschließt über:
– Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheit
– Beitragsfestsetzungen mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder
– Jahresbericht und Kassenbericht mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder
Über die Mitgliederversammlung und die getroffenen Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Entlastung erfolgt hach Jahresbericht und Kassenprüfung.
8. Die Hauptversammlung wählt
den Vorstand sowie die Rechnungsprüfer auf die Dauer von 4 Jahren mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder.
Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch den Antrag auch nur eines Mitgliedes geheim. Sie kann auch durch Zuruf oder Handzeichen erfolgen, falls ein solcher Antrag nicht gestellt wird.
9. Außerordentliche Hauptversammlung
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit durch den Vorsitzenden einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie ist auch einzuberufen, wenn 1/4 der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angaben von Gründen verlangt.
10. Der Verein wird gerichtlich sowie außergerichtlich wie folgt vertreten:
– durch den 1. Vorsitzenden allein
– jeweils zwei weitere VorstandsMitglieder gemeinsam
11. Der Vorsitzende
– beruft die Hauptversammlung ein
– setzt die Tagesordnung fest
– ernennt den Protokollführer
12. Aufgaben
Die Aufgäben des Schriftführers und Kassenwartes ergeben sich aus ihrer Bezeichnung.
13. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Hauptversammlung erfolgen und nur dann, wenn die Auflösung als Gegenstand der Tagesordnung mit der Einladung bekannt gegeben wurde, mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und von den erschienenen 3/4 für die Auflösung stimmt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung Leinefelde- Worbis e.V., Ernemannstr. 6, 37327 Leinefelde- Worbis die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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